ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

 

  1. Geltung

 

Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbedingungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn darauf nicht nochmal gesondert hingewiesen wird.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Für die Annahme von Bestellungen oder Aufträgen behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Katalogen und anderen unverbindlichen Anzeigen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie dienen der Beschreibung des Leistungsgegenstandes und sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen sowie solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauten durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendung zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.

 

  1. Lieferzeit

 

Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, es sei denn, der Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben.

Wir behalten uns vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen.

Werden nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers oder aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen, Änderungen an unserer Leistung erforderlich oder kommt es infolge höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und durch uns nicht zu vertretender Ereignisse (z.B. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Vorleistungen unserer Lieferanten, Transportprobleme)zu Verzögerungen, verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine entsprechend. Dabei können wir und der Vertragspartner zurücktreten. Im Falle der genannten Lieferverzögerungen werden Sie unverzüglich informiert und im Falle des Rücktritts werden die ggf. erfolgten Leistungen unverzüglich zurückerstattet, sollte der Vertragspartner Verbraucher sein.

Im Falle eines Rücktritts hat der Auftraggeber die uns bereits entstandenen Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen, wenn es sich nicht um einen Verbraucher handelt und die Forderung nicht als unverhältnismäßig hoch nachgewiesen werden kann.

Im Falle eines Rücktritts nach Beginn der Lieferung und / oder Montage ist der Auftraggeber verpflichtet die Beauftragten Leistungen in voller Höhe zu bezahlen.

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Verzuges oder wegen Nichterfüllung sind nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser Bedingungen beschränkt.

Der Abbau des Messestandes erfolgt ab Messeschluss, d.h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. Ausstellers sind unmittelbar nach dem Ende der Messe zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden kann.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

 

Sofern nicht anders vereinbart, ist die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung wie folgt zur Zahlung fällig:

50% bei Auftragserteilung und Rechnungseingang

50% bei Abnahme mit Zahlungseingang 14 Tage abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage netto.

 

Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders vereinbart, mit Rechnungszugang sofort fällig. Anzahlungen werden nicht verzinst. Vereinbarte Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an für vier Monate, sofern es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Bei einer längeren Lieferfrist sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in gleicher Relation an den Auftraggeber weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Nettoauftragswertes, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Rücktritt innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitteilen. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber die uns bereits entstandenen Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen.

Im Vertrag nicht berücksichtigte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, sowie Mehraufwendungen, die infolge unrichtiger Angaben des Auftraggebers oder Veranstalters, einer vorher nicht bekannten Bausituation oder aufgrund einer nicht von uns zu vertretenden Verzögerung entstehen bzw. erforderlich werden, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalverträgen. Werden derartige Arbeiten in Nacht- oder Samstagsarbeit erbracht, sind wir berechtigt, einen Aufschlag von 50% auf die normalen Arbeitskosten zu erheben. Bei Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit beträgt dieser Aufschlag 100%. Dies gilt nur im Verkehr mit Unternehmen und dann nicht, wenn die Preiserhöhung unzumutbar ist.

Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, hat er den daraus entstandenen Kostenaufwand (Zeit, Fahrtkosten, Verspätungen, Übernachtungen) zu tragen.

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückhaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist der Auftraggeber nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zu deren Be- und Verarbeitung berechtigt.

Unabhängig hiervon tritt der Auftraggeber etwaige Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt, bis zu einer Höhe von 110% der zu sichernden Forderungen, an uns ab.

 

  1. Schutzrechte

 

Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu Werbezwecken zu verwenden. Gleiches gilt auch für Fotoaufnahmen, die wir hierzu vom fertigen Messestand machen.

Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.

 

  1. Gewährleistung

 

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt:

Der Auftraggeber hat unsere Leistungen unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen. Er hat eine förmliche Abnahme zu ermöglichen und insbesondere hierfür einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter zum Übergabetermin abzustellen. Unterbleibt eine förmliche Abnahme, gelten unsere Leistungen spätestens mit ihrer Ingebrauchnahme als abgenommen.

Vom Auftraggeber erkannte oder bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten diese als genehmigt. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Auftraggeber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 8 dieser AGB verlangen.

Wird eine gebrauchte Sache an einen Verbraucher geliefert, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Unternehmen wird die Gewährleistung bei Sachlieferungen auf ein Jahr beschränkt, handelt es sich um eine gebrauchte Sache wird sie ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

  1. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt:

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstandes sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichem Schaden bezwecken. Soweit wir dem Grunde nach haften, ist diese Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt.

Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetztes bleibt unberührt.

 

  1. Salvatorische Klausel

 

Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hier durch deren Gültigkeit sowie diejenigen des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, eine Regelung zu treffen, welche der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche und Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 47533 Kleve, sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Unser Recht, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz zu verklagen, bleibt hiervon unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Kunde keinen festen Wohnsitz im Inland hat.

Auf sämtliche Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

Stand dieser AGB: 08.12.2015